Anmeldung zum Veilchendienstagszug in Alfter 2026
Anmeldezeitraum bis zum 02.01.2026!

Wichtig! Der Rhein-Sieg-Kreis verlangt:
  • ein gültiges Gutachten des TÜV-Rheinland über Umbauten am Fahrzeug/Anhänger
  • für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung über die Teilnahme am Umzug und ggf. einer Personenbeförderung auf Anhängern
  • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) bei einer Personenbeförderung auf einem zulassungsfreiem Anhänger
Bitte unbedingt beachten:
  • Auf den Fahrzeugunterlagen sind Zug- und Gruppenname anzugeben
  • Keine Originale! Unterlagen bitte nur in Kopie einreichen
  • Am Umzug teilnehmende Fahrzeuge müssen am Veranstaltungstag zugelassen sein. Die Frist für die Hauptuntersuchung darf nicht verstrichen sein.
Die Dokumente können nachgereicht werden, müssen dem Veranstalter aber unbedingt bis 07.01.2026 vorliegen!

Aus dem Erlass ergibt sich, dass für alle Wagen eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. Es ist daher entweder bei zulassungspflichtigen Anhängern die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (KFZ-Schein) oder bei zulassungsfreien Anhängern eine ABE, EBE vorzulegen. Wichtig! Sofern diese Papiere nicht mehr vorhanden sind, muss eine neue Betriebserlaubnis beim TÜV-Rheinland eingeholt werden.

Wichtige Fragen, Antworten und Vorgaben

Bitte beachten Sie die folgenden FAQ, die besonders für Gruppen mit Wagen relevant sind. Die Inhalte können bis zum Zug noch ergänzt oder aktualisiert werden. Viele Vorgaben von Polizei und Rhein-Sieg-Kreis entsprechen dem Stand von Februar 2025; mögliche Änderungen werden hier eingepflegt.
Etwa zwei Wochen vor dem Zug versendet der Veranstalter zusätzlich ein Dokument mit den wichtigsten Regeln per E-Mail. Bitte geben Sie alle Vorgaben unbedingt an Ihre Fahrzeugführer weiter.

Bitte beachtet, dass Verstöße gegen diese Vorgaben nicht nur zu Gefährdungen für Zugteilnehmende und Zuschauer führen können, sondern im Falle vorsätzlicher und/oder grob fahrlässiger Zuwiderhandlungen auch finanzielle und rechtliche Konsequenzen für die verantwortliche Gruppe nach sich ziehen können. Sollten durch Missachtung der Regeln Sach- oder Personenschäden entstehen, für die wir als Veranstalter haften müssen, behalten wir uns ausdrücklich vor, Regressansprüche gegen die verursachende Gruppe geltend zu machen. Dies gilt auch für einfache Fahrlässigkeit, wenn dadurch Schäden an Leib und Leben verursacht werden.

Seitens des Rhein-Sieg-Kreises ist bei Fahrzeugen mit und ohne Anhänger  eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz bei Brauchtumsumzügen notwendig. Damit die Bestätigung seitens des Straßenverkehrsamtes anerkannt wird, sollten folgende Punkte unbedingt genannt werden.

  • Versicherungsschutz für Zugfahrzeug und Anhänger
    Es muss bestätigt werden, dass Zugfahrzeug und Anhänger während des Karnevalszugs versichert sind.

  • Mitversicherung der beförderten Personen auf dem Anhänger
    Die Versicherung soll ausdrücklich bestätigen, dass alle Personen, die während des Umzugs auf dem Anhänger mitfahren, über die Kfz-Haftpflicht mitversichert sind.

Die Polizei Bonn bittet um Beachtung des folgenden sicherheitsrelevanter Hinweise:

  • “Alle Fahrzeuge im Karnevalsumzug sind durch Wagenengel so zu sichern, dass ein Überfahren von Personen ausgeschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere für die Achsen der Fahrzeuge und für den Bereich zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern. Wagenengel müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und während des gesamten Umzuges einen Alkoholwert von 0,0 Promille einhalten.”

Der Rhein-Sieg-Kreis hat folgende Regelungen mitgeteilt:

  • “Alle Fahrzeuge im Karnevalsumzug sind durch Wagenengel so zu sichern, dass ein Überfahren von Personen ausgeschlossen werden kann.”
  • “Wagenengel müssen mindestens 16 Jahre alt sein und während des gesamten Umzugs einen Alkoholwert von 0,0 Promille einhalten.”
  • “Die als Wagenengel eingesetzten Personen haben sich durch Armbinden oder Westen kenntlich zu machen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass ihnen keine polizeilichen Befugnisse zustehen und dass sie den Weisungen der Polizei unterliegen.”

Der Rhein-Sieg-Kreis hat folgende Regelungen mitgeteilt:

  • “Kleine Klopfer, Feiglinge oder Ähnliches dürfen nicht als Wurfmaterial eingesetzt werden.”
  • “Es ist sicherzustellen, dass kein Wurfmaterial benutzt wird, durch das Personen verletzt werden können. Entflammbare Gegenstände wie Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper, Böller und sonstige pyrotechnische Gegenstände sind als Wurfmaterial absolut verboten.”
  • “Verpackungsmaterial (Papiersäcke, Kartons usw.) darf nicht auf Fahrbahn und Fußwege geworfen werden.”

Der Rhein-Sieg-Kreis hat folgende Regelungen mitgeteilt:

  • “Für jedes Fahrzeug ist eine Versicherungsbestätigung mitzuführen, aus der sich ergibt, dass die Teilnahme am Umzug und ggf. eine Personenbeförderung auf Anhängern mitversichert sind.”
  • “Am Veranstaltungstag ist für jedes Fahrzeug die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. die Betriebserlaubnis im Original mitzuführen. Die Frist für die Hauptuntersuchung darf nicht überschritten sein.”
  • “Für jedes Fahrzeug, das wesentlich (im Sinne des Merkblatts) verändert wurde und auf denen Personen befördert werden, ist ein gültiges Gutachten des TÜV-Rheinland über die Umbauten am Fahrzeug/Anhänger und die Zulassung zur Personenbeförderung im Original mitzuführen.”
  • “Für Fahrzeuge, für die ein Gutachten mitgeführt wird, ist darüber hinaus durch Unterschrift eines Verantwortlichen zu bestätigen, dass das Fahrzeug / die Fahrzeugkombination nach Erstellung des Gutachtens nicht mehr baulich verändert wurde.”

Die Polizei Bonn bittet um Beachtung des folgenden sicherheitsrelevanten Hinweises:

  • “Alle Kraftfahrzeuge im Umzug sind nach Möglichkeit mit zwei Personen in der Fahrzeugkabine zu besetzen (Fahrzeugführer + Beifahrer).” (keine Anordnung!)

Der Rhein-Sieg-Kreis hat folgende Regelungen mitgeteilt:

  • “Die Fahrer der Fahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen und der jeweilig für das Fahrzeug entsprechenden Fahrerlaubnis sein.”
  • “Die am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge haben bei der An- und Abfahrt die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und während des Zuges 6 km/h einzuhalten. Es sei denn, im Gutachten ist eine andere Höchstgeschwindigkeit für die An- und Abfahrt vermerkt.”
  • “Es ist darauf zu achten, dass die Fahrzeuge so beladen werden, dass eine gleichmäßige Auslastung der Achsen gewährleistet ist und weder das zulässige Gesamtgewicht noch die zulässigen Achslasten gemäß § 34 StVZO überschritten werden.”
  • “Die im Gutachten genannte Personenanzahl ist unbedingt einzuhalten. Bei Fahrzeugen ohne Gutachten ist für die überschlägige Berechnung der Ladung sicherheitshalber von einem Durchschnittsgewicht von 80 kg pro Person auszugehen.”

Der Rhein-Sieg-Kreis hat folgende Regelungen mitgeteilt:

  • “Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.”
  • “Eine Personenbeförderung auf den Anhängern bei der An- und Abfahrt ist nicht gestattet. Die Verantwortlichen der Wagen, auf denen eine Personenbeförderung durchgeführt wird, sind darüber zu unterrichten, dass die Personenbeförderung ausschließlich während der Veranstaltung (vom Start bis zur Auflösung) zulässig ist.”
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